Tatsächliche Verständigung nicht einseitig widerrufbar; Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung; Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Anfechtungsvorschriften
Leitsatz
Die tatsächliche Verständigung dient insbesondere zur Behebung eines Beweisnotstandes des Steuerpflichtigen anstelle einer andernfalls nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO regelmäßig gebotenen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Der tatsächlichen Verständigung kommt grundsätzlich Bindungswirkung zu. Unwirksam ist eine tatsächliche Verständigung, die zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. Ein einseitiger Widerruf der eigenen Verständigungserklärung ist grundsätzlich nicht möglich, und zwar auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige bei Abschluss der tatsächlichen Verständigung nicht steuerlich beraten war. Die der Herstellung des Rechtsfriedens im Besteuerungsverfahren dienende tatsächliche Verständigung schließt ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht aus. Die Anfechtungsvorschriften der §§ 119, 123 BGB sind auf tatsächliche Verständigungen im Steuerverfahren grundsätzlich anwendbar. Folgerichtig gelten auch die Anfechtungsfristen entsprechend.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 593 Nr. 4 HFR 2010 S. 562 Nr. 6 StBW 2010 S. 453 Nr. 10 SAAAD-37363