Feststellungsverjährung bei Verlustfeststellungsbescheiden
Leitsatz
Dem Erlass wie der Änderung eines Verlustfeststellungsbescheids nach § 10d Abs. 3 bzw. Abs. 4 EStG steht solange keine Feststellungsverjährung entgegen, als diese Feststellung für künftige Einkommensteuerfestsetzungen oder Verlustfeststellungen nach § 10d EStG von Bedeutung ist. Von Bedeutung im Sinne des § 181 Abs. 5 AO sind Feststellungsbescheide nicht nur für Steuerfestsetzungs- oder Feststellungsbescheide desselben oder des sich unmittelbar anschließenden Veranlagungszeitraums. Auch eine nur mittelbare Bedeutung dieser Bescheide für spätere Veranlagungen und Feststellungen genügt. § 181 Abs. 5 AO ist auch anwendbar, soweit sich der Ablauf der regulären Feststellungsfrist für den fraglichen Feststellungsbescheid seinerseits aus § 171 Abs. 10 AO ergibt.