Aufwendungen zur Abwehr von
Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz keine
Werbungskosten
Leitsatz
Aufwendungen zur Abwehr von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz sind mangels eines Veranlassungszusammenhangs mit der Einkunftserzielung nicht als Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar, da die Zugehörigkeit eines der Einkunftserzielung dienenden Wirtschaftsgutes zum Vermögen des Steuerpflichtigen bedroht ist. In einem solchen Falle steht nicht die Absicht der Einkunftserzielung, sondern die Verhinderung der Beeinträchtigung des Vermögens des Steuerpflichtigen im Vordergrund.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 622 Nr. 4 QAAAD-37368