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Feststellung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des§ 23 EStG gem. § 23 Abs. 3 S. 8 i. V. m.§ 10d Abs. 4 EStG
Aufhebung des zur Feststellungsfrist bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG
Das unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, das (BStBl I 2007 I S. 825) vor dem Hintergrund des BStBl 2009 II S. 816) aufgehoben.
Das ist im BStBl 2009 I S. 1189 veröffentlicht.
Das oben genannte BFH-Urteil ist somit uneingeschränkt anwendbar.
Aus dem Verweis auf § 10d Abs. 4 EStG in § 23 Abs. 3 S. 8 EStG und der Anwendungsregelung des § 52a Abs. 11 EStG ergibt sich, dass für die nachträgliche Verlustfeststellung entscheidend ist, ob die Feststellungsfrist für den Verlustfeststellungsbescheid vor oder nach dem abgelaufen ist. Unerheblich für die Verlustfeststellung ist, ob der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr bestandskräftig ist oder gar nicht ergangen ist. Ebenso ist nicht entscheidend, ob in diesem Bescheid die nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte materiell richtig erfasst wurden.
Ist die Feststellungsfrist für die Verlustfeststellung nach dem abgel...