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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 3404/08

Gesetze: RAO § 218 RAO § 150 RAO § 151 AO§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO§ 171 Abs. 1 AO § 360 Abs. 3

Änderung des Grundlagenbescheids führt zu keiner Änderung des Folgebescheids bei fehlender steuerlicher Auswirkung

Anwendbarkeit des § 218 RAO (Reichsabgabenordnung)

Leitsatz

1. Ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid führt zu keiner Änderung des Folgebescheides, wenn der ursprüngliche Gewinnfeststellungsbescheid nicht ausgewertet worden ist und sich keine steuerliche Auswirkung auf den Folgebescheid ergibt.

2. Nach § 218 RAO, der für vor dem entstandene Steuern weiter gilt, ist der Folgebescheid von Amts wegen selbst bei Unanfechtbarkeit zu ändern.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
RAAAD-37479

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