Rückwirkende Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile
Leitsatz
Das FA kann den Kraftfahrzeugsteuerbescheid für ein Wohnmobil mit einem zulässigem Gesamtgewicht von über 2,8 t auf Grund
des Dritten Gesetzes zur Änderung des KraftStG vom (BGBl. I 2006, 3344) rückwirkend zum ändern, weil nach
der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO zum (Verkündung der Verordnung zur Änderung der StVZO im November 2004) auf
den Fortbestand der steuerlich günstigen Behandlung von Wohnmobilen nicht mehr vertraut werden konnte.