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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 1 K 93/08

Gesetze: StBerG § 50 Abs. 3

Ausnahmegenehmigung gem. § 50 Abs.3

Leitsatz

Keine Ausnahmegenehmigung gem. § 50 Abs.3 StBerG für einen Bankkaufmann und Sparkassenbetriebswirt, weil er eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung mit darauf aufbauender Höherqualifizierung und damit keine andere Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen hat.

Fundstelle(n):
DStR 2010 S. 191 Nr. 4
DStRE 2010 S. 711 Nr. 11
MAAAD-37501

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