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BAG Urteil v. - 10 AZR 737/08

Gesetze: TVG § 1; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 200; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; EGBGB Art. 229 § 6; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom ) § 1 Abs. 2; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom ) § 25

Leitsatz

Leitsatz:

1. Selbständige Betriebsabteilungen in Betrieben des Baugewerbes werden nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 2 VTV nur dann nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 VTV erfasst, wenn in ihnen "andere", dh. baufremde Arbeiten ausgeführt werden.

2. Die Verjährung von Beitragsansprüchen der Sozialkassen des Baugewerbes, die ab dem fällig geworden sind, richtet sich nach § 25 Abs. 4 Satz 1 VTV idF des Tarifvertrags vom in Verbindung mit § 199 BGB.

Tatbestand

Fundstelle(n):
FAAAD-37551

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