1. Selbständige Betriebsabteilungen in Betrieben des Baugewerbes werden nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 2 VTV nur dann nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 VTV erfasst, wenn in ihnen "andere", dh. baufremde Arbeiten ausgeführt werden.
2. Die Verjährung von Beitragsansprüchen der Sozialkassen des Baugewerbes, die ab dem fällig geworden sind, richtet sich nach § 25 Abs. 4 Satz 1 VTV idF des Tarifvertrags vom in Verbindung mit § 199 BGB.