Ist über den Vorwurf der
Patentverletzung im selbständigen Beweisverfahren ein
Sachverständigengutachten erstellt worden, können möglicherweise
berührte Geheimhaltungsinteressen des vermeintlichen Verletzers in aller
Regel in der Weise gewahrt werden, dass der Schutzrechtsinhaber die Einsicht in
das Gutachten (zunächst) auf namentlich benannte rechts- bzw.
patentanwaltliche Vertreter beschränkt und diese insoweit umfassend zur
Verschwiegenheit verpflichtet werden.
Zur Einsicht durch den
Schutzrechtsinhaber persönlich darf ein solches Gutachten nicht
freigegeben werden, bevor der vermeintliche Schutzrechtsverletzer Gelegenheit
hatte, seine Geheimhaltungsinteressen geltend zu machen. Er hat insoweit im
Einzelnen darzulegen, welche Informationen im Gutachten
Geheimhaltungswürdiges, namentlich Geschäftsgeheimnisse, offenbaren
und welche Nachteile ihm aus der Offenbarung
drohen.