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BGH Urteil v. - VIII ZR 39/09

Gesetze: BGB § 536 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

Leitsatz:

Bei der Ermittlung der Wohnfläche einer Maisonettewohnung ist die Fläche des zu Wohnzwecken mitvermieteten Galeriegeschosses unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Räume des Galeriegeschosses nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften deswegen nicht zur Wohnfläche zu rechnen sind, weil sie zu weniger als der Hälfte der Grundfläche eine lichte Höhe von mehr als 2,20 m aufweisen und deshalb nicht als Aufenthaltsräume gelten (im Anschluss an , NJW 2009, 3421).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2010 S. 1064 Nr. 15
NJW 2010 S. 6 Nr. 8
WAAAD-37580

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