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BGH Urteil v. - VII ZR 213/07

Gesetze: § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 634a BGB

Gewährleistung beim Bauvertrag: Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung des Vorschusses auf die Mängelbeseitigungskosten; grob fahrlässige Unkenntnis von den diesen Anspruch begründenden Umständen

Leitsatz

1. Der Anspruch des Unternehmers auf Rückzahlung des Vorschusses auf Mängelbeseitigungskosten verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren .

2. Zur grobfahrlässigen Unkenntnis des Bestellers von den einen derartigen Anspruch begründenden Umständen .

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2010 S. 1195 Nr. 17
NJW 2010 S. 8 Nr. 9
EAAAD-37602

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