Abweichende Festsetzung von Erstattungszinsen; verzögerte
Bearbeitung des Steuerfalls stellt keinen Grund für eine abweichende
Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen dar
Leitsatz
Die Einbeziehung von Erstattungszinsen in die steuerliche
Bemessungsgrundlage kann unbillig im Sinne des § 163 AO sein, wenn diesen
Zinsen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen und beide
Zinspositionen auf ein und demselben Ereignis beruhen. Dies gilt jedoch nur
dann, wenn Erstattungs- und Nachforderungszinsen gegenüber ein und
demselben Steuerpflichtigen angefallen sind.
Fallen aufgrund Verlagerung von Einkünften zwischen
Schwestergesellschaften bei einer Gesellschaft Erstattungszinsen und bei der
anderen Gesellschaft Nachzahlungszinsen in gleicher Höhe an, ergibt sich
eine Unbilligkeit im Sinne des § 163 AO nicht daraus, dass die eine
Gesellschaft die Erstattungszinsen versteuern muss, während die andere
Gesellschaft die Nachzahlungszinsen nicht als Betriebsausgaben abziehen
kann.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 606 Nr. 4 UAAAD-37708