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BFH Urteil v. - I R 112/08

Gesetze: AO § 163, AO § 233a, KStG § 10 Nr. 2

Abweichende Festsetzung von Erstattungszinsen; verzögerte Bearbeitung des Steuerfalls stellt keinen Grund für eine abweichende Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen dar

Leitsatz

Die Einbeziehung von Erstattungszinsen in die steuerliche Bemessungsgrundlage kann unbillig im Sinne des § 163 AO sein, wenn diesen Zinsen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen und beide Zinspositionen auf ein und demselben Ereignis beruhen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn Erstattungs- und Nachforderungszinsen gegenüber ein und demselben Steuerpflichtigen angefallen sind.

Fallen aufgrund Verlagerung von Einkünften zwischen Schwestergesellschaften bei einer Gesellschaft Erstattungszinsen und bei der anderen Gesellschaft Nachzahlungszinsen in gleicher Höhe an, ergibt sich eine Unbilligkeit im Sinne des § 163 AO nicht daraus, dass die eine Gesellschaft die Erstattungszinsen versteuern muss, während die andere Gesellschaft die Nachzahlungszinsen nicht als Betriebsausgaben abziehen kann.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 606 Nr. 4
UAAAD-37708

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