Beruflich veranlasste Untersuchungshaft eines Grenzgängers
in einem Drittstaat führt zu Nichtrückkehrtagen; Zahlungen des
Arbeitgebers, die während der Untersuchungshaft geleistet werden,
gehören zu den Vergütungen aus unselbständiger Arbeit
Leitsatz
Zahlungen eines schweizerischen Arbeitgebers, die durch das
individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, gehören zu den
Vergütungen aus unselbständiger Arbeit im Sinne des Art. 15a DBA
Schweiz 1992. Das gilt auch für Zahlungen während der
Untersuchungshaft in einem Drittstaat.
Ein Arbeitnehmer ist kein Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA
Schweiz 1992, wenn er aufgrund seiner Inhaftierung in einem Drittstaat die nach
Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz 1992 für die
Grenzgängereigenschaft unschädliche Höchstgrenze der
Nichtrückkehrtage überschreitet und die Inhaftierung durch sein
berufliches Verhalten veranlasst ist, weil er die ihm vorgeworfene Tat in
Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen hat. Das gilt auch,
wenn die Inhaftierung wegen einer Straftat erfolgte, für die er zu einer
Haftstrafe verurteilt wurde.