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BFH Urteil v. - I R 50/08

Gesetze: EStG § 19DBA Schweiz Art. 15 Abs. 4DBA Schweiz Art. 15a Abs. 1DBA Schweiz Art. 15a Abs. 2DBA Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 1

Beruflich veranlasste Untersuchungshaft eines Grenzgängers in einem Drittstaat führt zu Nichtrückkehrtagen; Zahlungen des Arbeitgebers, die während der Untersuchungshaft geleistet werden, gehören zu den Vergütungen aus unselbständiger Arbeit

Leitsatz

Zahlungen eines schweizerischen Arbeitgebers, die durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, gehören zu den Vergütungen aus unselbständiger Arbeit im Sinne des Art. 15a DBA Schweiz 1992. Das gilt auch für Zahlungen während der Untersuchungshaft in einem Drittstaat.

Ein Arbeitnehmer ist kein Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA Schweiz 1992, wenn er aufgrund seiner Inhaftierung in einem Drittstaat die nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz 1992 für die Grenzgängereigenschaft unschädliche Höchstgrenze der Nichtrückkehrtage überschreitet und die Inhaftierung durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist, weil er die ihm vorgeworfene Tat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen hat. Das gilt auch, wenn die Inhaftierung wegen einer Straftat erfolgte, für die er zu einer Haftstrafe verurteilt wurde.

Die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine schweizerische Kapitalgesellschaft, die unter Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz 1992 fällt, wird auch insoweit im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA Schweiz 1992 "in der Schweiz ausgeübt", als sie tatsächlich außerhalb der Schweiz verrichtet wird.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 647 Nr. 4
IStR 2010 S. 7 Nr. 13
EAAAD-37709

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