Keine Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft bei
Beteiligung einer juristischen Person an einer gemeinschaftlichen Tierhaltung;
rechtliche Qualifikation der Einkünfte im Feststellungsverfahren für
das Gewerbesteuerverfahren nicht bindend
Leitsatz
Eine GmbH & Co. KG, die Schweinemast ohne eigene Flächen
betreibt, erzielt keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Da nur natürliche Personen hauptberuflich Land- und Forstwirte
sein und unter § 1 Abs. 2 ALG fallen können, sind die Voraussetzungen
des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG i.V.m. § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchst. b und c BewG nicht erfüllt, wenn zu den Gesellschaftern eine
juristische Person gehört.
§ 3 Nr. 12 GewStG hat für Mitunternehmerschaften nur dann
Bedeutung, wenn sie die Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllen, aber
nicht ausschließlich die gemeinschaftliche Tierhaltung betreiben und
daher der Gewerbesteuer unterliegen; in diesen Fällen befreit § 3 Nr.
12 GewStG (nur) die gemeinschaftliche Tierhaltung von der
Gewerbesteuer.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 652 Nr. 4 EStB 2010 S. 100 Nr. 3 VAAAD-37712