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BFH Urteil v. - IV R 13/07

Gesetze: AO § 89 Abs. 2, AO § 164, AO § 204, AO § 205, AO § 206, AO § 207, BewG § 51a, GewStG § 3 Nr. 12, EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2

Keine Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft bei Beteiligung einer juristischen Person an einer gemeinschaftlichen Tierhaltung; rechtliche Qualifikation der Einkünfte im Feststellungsverfahren für das Gewerbesteuerverfahren nicht bindend

Leitsatz

Eine GmbH & Co. KG, die Schweinemast ohne eigene Flächen betreibt, erzielt keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Da nur natürliche Personen hauptberuflich Land- und Forstwirte sein und unter § 1 Abs. 2 ALG fallen können, sind die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG i.V.m. § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c BewG nicht erfüllt, wenn zu den Gesellschaftern eine juristische Person gehört.

§ 3 Nr. 12 GewStG hat für Mitunternehmerschaften nur dann Bedeutung, wenn sie die Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllen, aber nicht ausschließlich die gemeinschaftliche Tierhaltung betreiben und daher der Gewerbesteuer unterliegen; in diesen Fällen befreit § 3 Nr. 12 GewStG (nur) die gemeinschaftliche Tierhaltung von der Gewerbesteuer.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 652 Nr. 4
EStB 2010 S. 100 Nr. 3
VAAAD-37712

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