Genossenschaftsanteile in einem Betrieb der Landwirtschaft und
Forstwirtschaft als gewillkürtes Betriebsvermögen
Leitsatz
Ein Land- und Forstwirt kann Genossenschaftsanteile jedenfalls dann
als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln, wenn es sich um eine
sowohl absolut als auch relativ vergleichsweise geringfügige Beteiligung
ohne erkennbares Verlustrisiko handelt und die Genossenschaft typischerweise
Geschäftspartner (auch) land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ist, ohne
ihren Mitgliedern jedoch besondere Vorteile
einzuräumen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 612 Nr. 4 EStB 2010 S. 99 Nr. 3 StBW 2010 S. 337 Nr. 8 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2010 S. 397 FAAAD-37713