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BFH Beschluss v. - IX R 36/08

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 122 Abs. 7 Satz 2, AO § 80

Bestellung eines Bevollmächtigten; Bekanntgabe eines an Ehegatten gerichteten zusammengefassten Bescheids an deren gemeinsamen Bevollmächtigten; grobes Verschulden bei nachträglicher Geltendmachung von Reparaturaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Leitsatz

1. Aus § 122 Abs. 7 Satz 2 AO ergibt sich nicht, dass bei Bekanntgabe eines an Ehegatten gerichteten zusammengefassten Bescheids (bzw. Änderungsbescheids) an deren gemeinsamen Bevollmächtigten für jeden Ehegatten je eine Urschrift des Bescheids zu übermitteln ist.

2. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem, nicht entschuldbarem Maße verletzt (hier: grob fahrlässiges Handeln wegen unterlassener Überprüfung der Vollständigkeit der erklärten steuermindernden Aufwendungen).

Fundstelle(n):
TAAAD-37717

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