Bestellung eines Bevollmächtigten; Bekanntgabe eines an
Ehegatten gerichteten zusammengefassten Bescheids an deren gemeinsamen
Bevollmächtigten; grobes Verschulden bei nachträglicher
Geltendmachung von Reparaturaufwendungen als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz
1. Aus § 122 Abs. 7 Satz 2 AO ergibt sich nicht, dass bei
Bekanntgabe eines an Ehegatten gerichteten zusammengefassten Bescheids (bzw.
Änderungsbescheids) an deren gemeinsamen Bevollmächtigten für
jeden Ehegatten je eine Urschrift des Bescheids zu übermitteln
ist.
2. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger die ihm nach seinen persönlichen
Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in
ungewöhnlichem, nicht entschuldbarem Maße verletzt (hier: grob
fahrlässiges Handeln wegen unterlassener Überprüfung der
Vollständigkeit der erklärten steuermindernden
Aufwendungen).