Einheitliche Gesamtkonzeption bei einer gewerbesteuerrechtlichen
Organschaft
Leitsatz
Im Rahmen der gewerbesteuerlichen Organschaft genügt es für
die Annahme einer wirtschaftlichen Eingliederung, wenn die eigene gewerbliche
Tätigkeit des herrschenden Unternehmens, die neben der Leitung des
abhängigen Unternehmens ausgeübt wird, mit der Tätigkeit des
abhängigen Unternehmens in einem wirtschaftlichen Zusammenhang dergestalt
steht, dass sich beide Unternehmen als Teile einer wirtschaftlichen Einheit
darstellen und die eigene gewerbliche Tätigkeit des herrschenden
Unternehmens im Rahmen der wirtschaftlichen Einheit nicht von untergeordneter
Bedeutung ist.
Eine einheitliche Gesamtkonzeption kann auch darin bestehen, dass
Unternehmen, die verschiedenartigen Geschäftszweigen angehören, unter
der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst werden,
um einen Risikoausgleich zu
erreichen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 677 Nr. 4 StB 2010 S. 59 Nr. 3 DAAAD-37718