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Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
Bezug:
Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2009
Der Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen wurde durch das JStG 2009 im § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit Wirkung ab dem (§ 52 Abs. 24b S. 1 EStG) europarechtskonform ausgestaltet und neu geregelt. Für noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide der VZ vor 2008 wurde eine besondere Regelung für Schulen in freier Trägerschaft sowie überwiegend privat finanzierte Schulen im EU/EWR-Ausland getroffen (§ 52 Abs. 24b S. 2 EStG).
Im werden Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG unter Beachtung der Änderungen durch das JStG 2009 behandelt.
Begünstigte Schulen im Inland bzw. EU/EWR-Ausland
Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ist die Klassifizierung der Schule (z. B. als Ersatz- oder Ergänzungsschule) für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht mehr von Bedeutung. Um unterschiedliche Anforderungen an inländische und im EU/EWR-Ausland belegene Schulen zu vermeiden, kommt es nunmehr allein auf den erreichten oder beabsichtigten Abschluss an. Einzelheiten hierzu klärt das o. g. BMF-Schreiben.
Im Drittland belegene Schulen
Entgelte an Deutsche Schulen im Ausland bleiben – wie bisher – als So...