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Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ab 2009; Anlagen für den Bau, den Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines Wohngebäudes usw. durch eine Vielzahl von Arbeitnehmern
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird das – (BStBl 2004 I S. 717), angepasst durch das – (BStBl 2009 I S. 501), wie folgt geändert:
Abschnitt 10 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird im Fettdruck folgender Satz angefügt:
Keine Anlage in diesem Sinne liegt vor, wenn mehr als 15 Arbeitnehmer „Miteigentümer des Wohngebäudes usw. werden sollen oder bereits sind.”
In Nummer 5 wird die Angabe „usw.” fett gedruckt und der Satzteil „, wenn die Anleger als bloße Treugeber lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch, aber kein unmittelbares Grundeigentum (vgl. Nr. 2) erlangen.” wird gestrichen.
In Abschnitt 24 wird im Fettdruck folgender Satz angefügt:
„Abschnitt 10 Nummer 2 und 5 in der Fassung dieses BMF-Schreibens ist erstmals für Anlagen nach dem anzuwenden.”
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.