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BAG Beschluss v. - 7 ABR 26/08

Gesetze: BetrVG § 80 Abs. 1; BetrVG § 20 Abs. 3; BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 51 Abs. 1; BetrVG § 59; BetrVG § 108 Abs. 2; BetrVG § 111 S. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Der für eine Betriebsratswahl gebildete Wahlvorstand kann in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 3 BetrVG bei der Durchführung seiner Aufgaben einen Rechtsanwalt als Sachverständigen hinzuziehen. Hierzu bedarf es einer vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Fehlt diese, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu tragen.

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 1095 Nr. 18
BB 2010 S. 632 Nr. 11
DB 2010 S. 734 Nr. 13
DStR-Aktuell 2010 S. 14 Nr. 10
NJW 2010 S. 10 Nr. 10
AAAAD-38059

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