Eine wirksame Vertretung bei Abschluss eines Firmentarifvertrages setzt voraus, dass der Vertreter erkennbar im Namen des Vertretenen gehandelt hat. Dies kann sich nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar aus den Umständen ergeben; diese müssen aber aufgrund des Normcharakters tariflicher Regelungen einen einer ausdrücklichen Nennung als Tarifvertragspartei gleichwertigen Grad an Klarheit und Eindeutigkeit erreichen und in einer § 1 Abs. 2 TVG genügenden Form niedergelegt sein.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BB 2009 S. 2645 Nr. 49 DB 2010 S. 566 Nr. 10 NJW 2010 S. 888 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 49/2009 S. 3783 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2010 S. 80 ZIP 2010 S. 1002 Nr. 20 RAAAD-38062