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BAG Urteil v. - 4 AZR 491/08

Gesetze: BGB § 164 Abs. 1; BGB § 242 (Gleichbehandlung); TVG § 1 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 1; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 559 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Eine wirksame Vertretung bei Abschluss eines Firmentarifvertrages setzt voraus, dass der Vertreter erkennbar im Namen des Vertretenen gehandelt hat. Dies kann sich nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB zwar aus den Umständen ergeben; diese müssen aber aufgrund des Normcharakters tariflicher Regelungen einen einer ausdrücklichen Nennung als Tarifvertragspartei gleichwertigen Grad an Klarheit und Eindeutigkeit erreichen und in einer § 1 Abs. 2 TVG genügenden Form niedergelegt sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 2645 Nr. 49
DB 2010 S. 566 Nr. 10
NJW 2010 S. 888 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 49/2009 S. 3783
StuB-Bilanzreport Nr. 2/2010 S. 80
ZIP 2010 S. 1002 Nr. 20
RAAAD-38062

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