Gesetze: GG Art. 14 Abs. 1 und 3; VwVfG § 73 Abs. 8; FStrG § 17 Satz 1 und 2, § 17a, § 17e Abs. 6, § 19; BNatSchG n.F. § 42 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 5 Satz 2 und 3; FFH-RL Art. 12 Abs. 1 Buchst. a, b und d; VRL Art. 5 Buchst. d; BImSchG §§ 41, 42, 43; 16. BImSchV § 2
Leitsatz
Leitsatz:
1. Der Anspruch eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen auf gerichtliche Überprüfung des Plans auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch) unterliegt Einschränkungen. Danach kann eine Anfechtungsklage keinen Erfolg haben, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn behauptete naturschutzrechtliche Mängel des Beschlusses durch schlichte Planergänzung behoben werden können.
2. Eine Planänderung kann nicht im Wege einer bloßen Änderungsmitteilung gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG erfolgen, sondern bedarf einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung, wenn das Vorhaben durch die Planänderung erstmals eine eigenständige Verkehrsfunktion durch Anbindung an das übrige Verkehrsnetz erhält.
3. Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum sind in der Regel nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen.
4. Behauptete artenschutzrechtliche Mängel oder Unsicherheiten eines Planfeststellungsbeschlusses, die nach Art und Umfang im Rahmen eines (in dem Beschluss angeordneten) naturschutzfachlichen Monitorings oder einer qualifizierten begleitenden ökologischen Bauüberwachung aufgefangen (erkannt und behoben) werden können, können der Anfechtungsklage eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen grundsätzlich nicht zum Erfolg verhelfen.