1. Im Falle einer Planänderung muss nicht die Planänderung als solche im Sinne einer Planrechtfertigung erforderlich sein. Vielmehr muss jetzt für das Vorhaben in seiner geänderten Gestalt gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf bestehen.
2. Die Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses genügt regelmäßig dem Abwägungsgebot, wenn das Vorhaben, so wie es jetzt geplant ist, mit denselben Erwägungen abwägungsfehlerfrei hätte zugelassen werden können, wenn es sogleich zur Entscheidung gestellt worden wäre.
3. Bei vorhandenen Überführungen ist ein Kreuzungsbeteiligter aus Anlass eines eigenen Ausbauvorhabens zu einer Verbesserung des jeweils anderen Verkehrsweges grundsätzlich nur verpflichtet, wenn der andere Kreuzungsbeteiligte dies verlangt und als Folge davon anteilig die Kosten trägt (§ 12 EKrG).