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EuGH Urteil v. - C-410/08 bis C-412/08

Tarifierung - Positionen 1515, 1517, 2106 und 3004 - Gelatinekapseln - Fisch-, Weizenkeim- und Schwarzkümmelöl - Begriff der Verpackung

Leitsatz

Tarifierung von Nahrungsergänzungsmitteln [Fisch-, Weizenkeim- und Schwarzkümmelöl]; Swiss Caps AG gegen Hauptzollamt SingenDie Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass

- Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die in Form von Gelatinekapseln dargereicht werden, die 600 mg kaltgepresstes konzentriertes Fischöl und 22,8 mg Vitamin E enthalten und deren Hülle aus 212,8 mg Gelatine, 77,7 mg Glycerol und 159,6 mg gereinigtem Wasser besteht,

- Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die in Form von Gelatinekapseln dargereicht werden, die 580 mg Weizenkeimöl enthalten und deren Hülle aus 250 mg Stärkegranulat besteht,

- Lebensmittelzubereitungen zur Nahrungsergänzung, die in Form von Gelatinekapseln dargereicht werden, die 500 mg kaltgepresstes Schwarzkümmelöl, 38,7 mg Sojaöl, 18,8 mg Vitamin E, 16 mg Butterfett, 10 mg Lecithin, 8,2 mg Wachs, 8 mg Calciumpantothenat, 0,2 mg Folsäure und 0,11 mg Biothin enthalten und deren Hülle aus 313,97 mg Gelatinesud (47,3 % Gelatine, 17,2 % Glycerin, 35,5 % Wasser), 4,3 mg Paste aus 50 % Titandioxid und 50 % Glycerin sowie 1,73 mg Paste aus 25 % Chinolingelblack und 75 % Glycerin besteht,

in Position 2106 der KN einzureihen sind.

Fundstelle(n):
FAAAD-38241

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