Keine Versagung der Steuervergünstigung des § 5 Abs. 2 GrEStG nach den Grundsätzen der "Plan-Rechtsprechung" vor Einführung des § 5 Abs. 3 GrEStG
Leitsatz
Wird die grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung eines Grundstücks zur Gesamthand vor dem plangemäßen Ausscheiden des grundstücksübertragenden Alleineigentümers durch einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang (z.B. den Abschluss eines Kaufvertrags) beendet, bleibt die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 2 GrEStG auch dann erhalten, wenn der grundstücksübertragende Alleineigentümer anschließend tatsächlich aus der Gesamthand ausscheidet. § 5 Abs. 2 GrEStG verlangt lediglich, dass sich die sachenrechtliche Berechtigung des Alleineigentümers nunmehr als Gesamthandseigentum am Grundstück fortsetzt, und nicht, dass seine bloße Beteiligung an der erwerbenden Gesamthand weiter besteht. Ob die Weiterveräußerung des Grundstücks vor dem Ausscheiden des grundstücksübertragenden Alleineigentümers Teil eines Gesamtplans war, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass das Grundstück tatsächlich vor dem Ausscheiden verkauft wird.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 680 Nr. 4 GmbHR 2010 S. 501 Nr. 9 MAAAD-38256