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BFH Urteil v. - III R 48/09

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

Zimmer im Haus der Eltern als eigene Wohnung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG

Leitsatz

Eigene Wohnung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG kann auch ein Zimmer im Haus der Eltern sein. Ein verheiratetes Kind, das bislang bei seinen Eltern gewohnt hat, kann in deren Wohnung nach dem ausbildungsbedingten Bezug einer eigenen Wohnung am Ausbildungsort weiterhin eine eigene Wohnung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG haben, wenn es diese weiterhin nutzen kann und es nicht nur gelegentlich auch von dort ihre Ausbildungsorte aufsucht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 629 Nr. 4
EStB 2010 S. 138 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 10/2010 S. 733
b&b 2010 S. 15 Nr. 6
XAAAD-38261

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