Betriebskostenzuschuss für den Betrieb von Schwimmbädern als Leistungsaustausch
Leitsatz
Ein Leistungsaustausch im Sinne des § 1 UStG liegt vor, wenn juristische Personen des öffentlichen Rechts einem Unternehmer Schwimmbäder übertragen und ihm aufgrund eines gegenseitigen Vertrages für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Badebetriebs Betriebsführungszuschüsse zahlen. Die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts einem Unternehmer gezahlten Betriebsführungszuschüsse für die der Aufrechterhaltung des Betriebs von Schwimmbädern für die Öffentlichkeit und der Durchführung des laufenden Betriebs der Schwimmbäder selbst dienenden Betriebsführungsleistungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 701 Nr. 4 UR 2010 S. 336 Nr. 9 BAAAD-38264