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BGH Urteil v. - I ZR 103/07

Gesetze: ZPO § 379 Abs. 1; GKG § 17 Abs. 3

Leitsatz

Leitsatz:

Wird eine Beweisaufnahme von Amts wegen angeordnet, ist die materiell beweisbelastete Partei nicht Beweisführer i.S. von § 379 Satz 1 ZPO; die Durchführung der Beweisaufnahme darf in diesem Fall nicht davon abhängig gemacht werden, dass die beweisbelastete Partei einen Auslagenvorschuss zahlt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW-RR 2010 S. 1059 Nr. 15
JAAAD-38445

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