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BGH Urteil v. - I ZR 215/07

Gesetze: § 254 Abs 2 S 1 BGB, § 431 Abs 1 HGB, § 449 Abs 2 S 2 HGB, Art 23 Abs 3 CMR

Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Begriff des ungewöhnlich hohen Schadens beim Mitverschuldenseinwand

Leitsatz

Sehen die Geschäfts- oder Beförderungsbedingungen eines Frachtführers keine Regelung für seine Höchstbetragshaftung im Fall des Verlusts des Transportguts vor, liegt es im Regelfall nahe, für die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB droht, von dem zehnfachen Betrag der Haftungsbegrenzung nach § 431 Abs. 1 HGB, Art. 23 Abs. 3 CMR auszugehen (Fortführung von , NJW 2006, 1426 = TranspR 2006, 212). Ist durch vorformulierte Vertragsbedingungen (§ 449 Abs. 2 Satz 2 HGB) ein geringerer als der in § 431 Abs. 1 HGB vorgesehene Höchstbetrag vereinbart worden, ist von dem zehnfachen Betrag der vereinbarten Haftungshöchstsumme auszugehen .

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
NJW 2010 S. 8 Nr. 11
NJW-RR 2010 S. 909 Nr. 13
RIW 2011 S. 84 Nr. 1
LAAAD-38466

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