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BSG Beschluss v. - B 11 AL 13/09 C

Gesetze: § 178a Abs 1 S 1 Nr 2 SGG, § 178a Abs 2 S 5 SGG, § 60 SGG, § 41 Nr 6 ZPO, § 42 Abs 2 ZPO, § 45 Abs 1 ZPO

Sozialgerichtliches Verfahren - pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit - Rechtsmissbräuchlichkeit - Entscheidung über Ablehnungsgesuch und zugleich über Gegenvorstellung bzw Anhörungsrüge unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - Unzulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde

Leitsatz

1. Lehnt ein Antragsteller pauschal alle Richter eines Senats allein wegen der Mitwirkung an dieser Entscheidung ab, ohne konkrete Anhaltspunkte für ihre Befangenheit vorzubringen, kann das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über das Ablehnungsgesuch entscheiden.

2. Die Entscheidungen über das Ablehnungsgesuch und über die Anhörungsrüge bzw Gegenvorstellung können zeitgleich getroffen werden.

3. Zur Unzulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2010:190110BB11AL1309C0

Fundstelle(n):
SAAAD-38536

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