Teilbetriebsveräußerung nur bei Aufgabe der bisherigen gewerblichen Tätigkeit; keine Teilbetriebsveräußerung bei der Veräußerung einer von mehreren betriebenen Windkraftanlagen
Leitsatz
Eine Teilbetriebsveräußerung kann nur angenommen werden, wenn der Veräußerer seine gewerbliche Tätigkeit im Bereich des veräußerten Teilbetriebs aufgibt. Erzeugt ein Steuerpflichtiger mit seinen drei nebeneinander gelegenen Windkraftanlagen jeweils Strom aus Windenergie und erbringt er diese gleichartigen Leistungen gegenüber einem einzigen, nämlich dem örtlichen Energieversorgungsunternehmen, liegt bei Veräußerung von einer der drei Anlagen keine begünstigte Teilbetriebsveräußerung vor.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 633 Nr. 4 EStB 2010 S. 137 Nr. 4 HFR 2010 S. 374 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 13/2010 S. 955 StBW 2010 S. 256 Nr. 6 KAAAD-38556