Erstattung von Kirchensteuer insoweit ein rückwirkendes Ereignis als sie die im Jahr der Erstattung gezahlte Kirchensteuer übersteigt
Leitsatz
Ergibt sich im Jahr der Erstattung von Kirchensteuer ein sog. Erstattungsüberhang, ist nachträglich die Einkommensteuerveranlagung des Zeitraums der Zahlung der erstatteten Kirchensteuer durch eine entsprechende Kürzung des Sonderausgabenabzugs gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern. Das Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO "Erstattungsüberhang" tritt erst mit der Konkretisierung der Nichtverrechenbarkeit durch den Erlass des Einkommensteuerbescheids des Erstattungsjahres ein. Es ist nicht bei jeder Änderung eines Steuerbescheids gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu prüfen, ob eine Anpassung auch aufgrund eines zwischenzeitlich eingetretenen nachträglichen Ereignisses erforderlich ist.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 596 Nr. 4 UAAAD-38557