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BFH Beschluss v. - III B 118/08

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1, FGO § 56, FGO § 93 Abs. 3, FGO § 96 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Darlegung der Gründe bei kurzfristigem Antrag auf Terminsverlegung; keine Wiedereinsetzung bei Versäumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Verkündung des Urteils

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 665 Nr. 4
VAAAD-38561

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