Vorbereitung auf eine Promotion als Berufsausbildung; Berufsausbildung neben Vollzeiterwerbstätigkeit
Leitsatz
Zur Berufsausbildung zählt auch die Vorbereitung auf eine Promotion, wenn diese im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird. Ein Kind wird auch dann im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet, wenn es währenddessen über Einkünfte und Bezüge in einer solchen Höhe verfügt, dass es auf Unterhaltsleistungen der Eltern nicht angewiesen ist. Der Tatbestand der Berufsausbildung wird nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit ausgeschlossen. Die daraus erzielten Einkünfte sind bei der Prüfung, ob der - ggf. anteilige - Jahresgrenzbetrag nicht überschritten wurde, einzubeziehen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 627 Nr. 4 JAAAD-38565