Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung bei Hingabe von Darlehen; keine Wertberichtigung der Darlehensforderung während des Bestehens der Gesellschaft
Leitsatz
Der Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung gilt bei der Hingabe von Darlehen des Gesellschafters an seine Personengesellschaft sowohl für die Zinsforderungen als auch für die zur Erzielung der Zinsen eingesetzte Darlehensforderung. Diese Forderung wird in der Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft wie Eigenkapital behandelt; sie erhöht das (Gesamt-)Eigenkapitalkonto der Mitunternehmerschaft. Auch wenn feststeht, dass die Forderung wertlos ist, folgt aus der Behandlung als Eigenkapital, dass eine Wertberichtigung während des Bestehens der Gesellschaft nicht in Betracht kommt. Das Imparitätsprinzip gilt insoweit nicht. Vielmehr wird dieser Verlust im Sonderbetriebsvermögen - ebenso wie der Verlust der Einlage in das Gesellschaftsvermögen - grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung realisiert. Die geänderte Rechtsprechung des BGH zur Rechts- und Parteifähigkeit einer (Außen-)GbR hat keinen Einfluss auf die Rechtsprechung des BFH zur korrespondierenden Bilanzierung. Die korrespondierende Bilanzierung ergibt sich unmittelbar aus dem u.a. mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG verfolgten Zweck, das Ergebnis der Besteuerung unabhängig davon zu machen, ob die Leistungen des Gesellschafters durch einen Vorabgewinn oder durch eine besondere Vergütung abgegolten werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 640 Nr. 4 KÖSDI 2010 S. 16986 Nr. 6 DAAAD-38567