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Ministerium der Finanzen Land Brandenburg - 31-S 7348-1/09

Umsatzsteuer;
Auswirkung des zu An- bzw. Verrechnung der Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV

Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird die Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV bei der Zahllast der Umsatzsteuer-Voranmeldung des letzten Voranmeldungszeitraums im Besteuerungszeitraum (regelmäßig im Monat Dezember) angerechnet. Führt die Anrechnung der Sondervorauszahlung zu einem Überschuss, wird dieser an den Unternehmer erstattet.

Beispiel:

U gibt für den Monat Dezember die Umsatzsteuer-Voranmeldung ab. Hieraus ergibt sich eine Zahllast von 5.000 €. Nach Anrechnung der geleisteten Sondervorauszahlung von 10.000 € ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 5.000 €. Dieser Betrag wird an den Unternehmer für den Voranmeldungszeitraum Dezember erstattet.

Auszug aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember:

Der folgende Rechtsauffassung vertreten:

„Wird die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen widerrufen und die Sondervorauszahlung auf die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die Fristverlängerung gilt, angerechnet, ist der insoweit nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern mit der Jahressteuer zu verrechnen. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch...

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