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BAG Urteil v. - 8 AZR 306/08

Gesetze: EuGVVO Art. 18; EuGVVO Art. 19; EuGVVO Art. 20; EuGVVO Art. 21; UNCLOS Art. 91

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Wahrnehmung eines Gütetermins vor den Arbeitsgerichten stellt keine zuständigkeitsbegründende Einlassung des Beklagten auf das Verfahren iSd. Art. 24 EuGVVO dar.

2. Nach Art. 91 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom (BGBl. II 1994 S. 1798 ff.) ist der Arbeitsort "Seeschiff" dem Staat zugehörig, dessen Flagge zu führen das Schiff berechtigt ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 512 Nr. 9
RIW 2010 S. 232 Nr. 4
EAAAD-39128

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