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BGH Urteil v. - VIII ZR 53/09

Gesetze: § 134 BGB, § 402 BGB, § 203 Abs 1 Nr 6 StGB, § 49b Abs 4 BRAO

Private Personenversicherung: Wirksamkeit der Abtretung der Provisionsansprüche des Versicherungsvertreters

Leitsatz

1. Zu den in § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB der Geheimhaltung unterworfenen Personen gehört auch ein selbstständiger Versicherungsvertreter .

2. Bei einer privaten Personenversicherung sind nicht nur die vom Betroffenen preiszugebenden gesundheitlichen Daten geschützt. Auch der Umstand, dass ein Betroffener zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken finanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, unterfällt der Geheimhaltungspflicht, da er Auskunft über die persönliche, der Öffentlichkeit nicht zugängliche wirtschaftliche Lebensgestaltung des Versicherungsnehmers gibt .

3. Die Abtretung von Provisionsansprüchen eines Versicherungsvertreters, der Personenversicherungen vermittelt, ist wegen der mit der Abtretung verbundenen Pflicht, dem Zessionar nach § 402 BGB die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötigen, jedoch der Geheimhaltung unterworfenen (§ 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB) Auskünfte zu erteilen, nach § 134 BGB nichtig (im Anschluss an BGH, , VIII ZR 296/90, BGHZ 115, 123, 124 ff. [Zahnarzt]; BGH, , IX ZR 192/92, BGHZ 122, 115, 117 ff. [Rechtsanwalt vor Inkrafttreten des § 49b Abs. 4 BRAO]; , NJW 1996, 775 [Zahnarzt]; , NJW 1997, 188; , NJW 2005, 507 [jeweils zur Abtretung von Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts vor Inkrafttreten des § 49b Abs. 4 BRAO]; ferner , NJW 2005, 1505 [Arzt]) .

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 582 Nr. 11
DStR-Aktuell 2010 S. 12 Nr. 14
NJW 2010 S. 2509 Nr. 34
WM 2010 S. 669 Nr. 14
FAAAD-39171

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