Annahme eines Teilbetriebs und Voraussetzungen einer
Teilbetriebsveräußerung; Internet-Dienst kein selbständiger
Teilbetrieb, wenn daneben im Rahmen eines Einzelunternehmens weitere
Internet-Dienste betrieben werden und keine klare organisatorische Trennung
besteht
Leitsatz
Ein Teilbetrieb ist ein organisatorisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs, der - für sich betrachtet - alle Merkmale eines Betriebs im Sinne des EStG aufweist und als solcher lebensfähig ist. Den Abgrenzungsmerkmalen - z.B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbständige Organisation, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm - kommt je nachdem, ob es sich um einen Fertigungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb handelt, unterschiedliches Gewicht zu. Eine völlig selbständige Organisation mit eigener Buchführung ist für die Annahme eines Teilbetriebs nicht erforderlich. Eine Teilbetriebsveräußerung kann nur dann bejaht werden, wenn der Steuerpflichtige die bisher in diesem Teilbetrieb entfaltete Tätigkeit endgültig einstellt und sämtliche zum Teilbetrieb gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußert oder/und entnimmt. Werden im Rahmen eines Einzelunternehmens mehrere relativ gleichartige Internet-Dienste betrieben, stellt die Veräußerung eines Dienstes keine Teilbetriebsveräußerung dar, wenn zwischen den einzelnen Internet-Diensten keine klare organisatorische Trennung (jeweils eigene Räume, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung , selbständige Organisation) besteht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 888 Nr. 5 EStB 2010 S. 137 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2010 S. 1034 StBW 2010 S. 245 Nr. 6 ZAAAD-39254