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BFH Urteil v. - I R 110/08

Gesetze: EStG § 32b, DBA Schweiz Art. 4, DBA Schweiz Art. 15 Abs. 1, DBA Schweiz Art. 15 Abs. 4, DBA Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d

Auslegung von Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d  DBA Schweiz; Freistellungsmethode nach DBA-Schweiz im Rahmen der überdachenden Besteuerung auf Einkünfte leitender Angestellter

Leitsatz

Einkünfte eines nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA Schweiz 1992 in der Schweiz ansässigen leitenden Angestellten einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft sind nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA Schweiz 1992 auch insoweit von der deutschen Einkommensteuer freizustellen, als die Tätigkeit tatsächlich außerhalb der Schweiz verrichtet wird.
Die Fiktion des Tätigkeitsortes in Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz 1992 ist auch dann bei der Auslegung des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA Schweiz 1992 zu beachten, wenn die Freistellungsmethode im Rahmen der sog. überdachenden Besteuerung nach Art. 4 Abs. 3 DBA Schweiz 1992 zur Anwendung kommt. Aufgrund des in Art. 4 Abs. 3 Satz 2 DBA Schweiz 1992 enthaltenen Verweises ist die Freistellungsmethode im Rahmen der überdachenden Besteuerung in gleicher Weise wie bei einer Ansässigkeit in Deutschland anzuwenden. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sind die in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 DBA Schweiz 1992 genannten Einkünfte in demselben Umfang von der Einkommensteuer freizustellen wie bei einer Ansässigkeit in Deutschland.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 885 Nr. 5
HFR 2010 S. 570 Nr. 6
IStR 2010 S. 7 Nr. 11
JAAAD-39255

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