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BFH Urteil v. - I R 18/08

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1, GewStG § 2 Abs. 2, GewStG § 28 Abs. 1, GewStG § 29 Abs. 1 Nr. 1, GewStG § 33, GG Art. 101, GG Art. 108 Abs. 4, FGO § 4, FGO § 51, FGO § 60, FGO § 76, AO § 12, AO § 186 Abs. 2 Nr. 2

Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags bei Sitzverlegung; ein vom Zerlegungsmaßstab abweichender Maßstab kommt nur in Betracht, wenn eine eindeutige Unbilligkeit von erheblichem Gewicht vorliegt; verfassungsrechtlicher Anspruch auf den gesetzlichen Richter umfasst die Frage der Berichterstatterbestellung regelmäßig nicht

Leitsatz

Eine Kapitalgesellschaft ist auch bei (unterjährigem) Wechsel des Unternehmensgegenstandes für den gesamten Erhebungszeitraum Trägerin eines (einheitlichen) Gewerbebetriebs im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG 1984.
Die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags nach § 28 Abs. 1 Satz 2 GewStG 1984 ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine Kapitalgesellschaft während des Erhebungszeitraums ihren Unternehmensgegenstand gewechselt und ihren Sitz in eine andere Gemeinde verlegt hat.
Da die Zurückverweisung an einen anderen Senat des Finanzgerichts (FG) das Recht der Beteiligten auf ihren gesetzlichen Richter berührt, setzt sie besondere sachliche Gründe voraus. Sie kommt in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des FG-Senats bestehen, der das aufgehobene Urteil gesprochen hat.
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf den gesetzlichen Richter umfasst die Frage der Berichterstatterbestellung regelmäßig nicht; anders ist es nur dann, wenn von der Person des Berichterstatters die Besetzung der Richterbank abhängt, was bei einer gesetzlichen Besetzung eines BFH-Senats mit fünf Richtern nicht der Fall ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 941 Nr. 5
GmbHR 2010 S. 494 Nr. 9
TAAAD-39256

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