Zuwendender i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; neues Angebot
des Gesamtrechtsnachfolgers bei wesentlicher Änderung des vom Erblasser
erklärten Schenkungsangebots
Leitsatz
Hat ein Erblasser ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Schenkungsvertrags abgegeben, das trotz des Ablebens des Erklärenden gemäß §§ 130 Abs. 2, 153 BGB seine Wirkung behält, so tritt der Erbe in diese Bindung ein, mit der Folge, dass ein solches Angebot vom Empfänger noch angenommen werden kann. Wird jedoch ein Vertragsangebot des Erblassers durch den Gesamtrechtsnachfolger nach Eintritt des Erbfalls dem Inhalt nach wesentlich geändert, liegt ein neues Angebot des Gesamtrechtsnachfolgers vor. Bei Annahme des Schenkungsangebots des Gesamtrechtsnachfolgers ist dieser Zuwendender im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, da er die steuerbare Zuwendung aus seinem Vermögen erbringt. Ein durch eine Vormerkung gesichertes Angebot auf eine schenkweise Übertragung eines Grundstücks stellt keinen den Erwerb mindernden Umstand im Sinne von § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG dar. Denn allein aufgrund eines solchen Angebots wurde noch keine Vermögensverschiebung bewirkt, so dass schenkungsteuerrechtlich beim späteren Erwerb auch keine Belastung wegen des bestehenden Angebots berücksichtigt werden kann. Das gilt auch dann, wenn das Schenkungsangebot von einem früheren Eigentümer des Grundstücks abgegeben wurde und der Zuwendende, der das Eigentum an dem Grundstück überträgt, aufgrund Erbfalls gemäß § 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolger des früheren Eigentümers ist. Die Zuwendende tritt als Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers ein und kann daher - ebenso wie der frühere Eigentümer bis zu seinem Ableben - nicht geltend machen, durch das Schenkungsangebot in schenkungsteuerrechtlich relevanter Weise belastet zu sein.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 893 Nr. 5 EStB 2010 S. 137 Nr. 4 DAAAD-39257