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BFH Urteil v. - III R 85/07

Gesetze: AO § 119 Abs. 1, AO § 165, EStG § 32 Abs. 4, EStG § 70 Abs. 4, BGB § 133, BGB § 157

Bindungswirkung eines Kindergeld-Aufhebungsbescheides

Leitsatz

Die Bestandskraft eines nicht angefochtenen Bescheids, durch den die Gewährung von Kindergeld abgelehnt oder auf 0 ? festgesetzt oder durch den eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird, erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe. Allerdings ist es der Familienkasse unbenommen, in einem Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid eine hiervon abweichende zeitliche Regelung zu treffen.
Wird eine Kindergeldfestsetzung ab dem 1. Januar eines vorangegangenen Jahres unter Hinweis auf § 70 Abs. 4 EStG mit der Begründung aufgehoben, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes in diesem Jahr die maßgebliche Jahresgrenze überschritten haben, gilt die Aufhebung jedenfalls dann nur für dieses Jahr, wenn für die Zeit danach keine Änderungsvorschrift angegeben wird.
Ein Bescheid, durch den eine Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG aufgehoben wird, betrifft einen Prognosezeitraum und nicht darüber hinaus den Zeitraum bis zum Monat der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 854 Nr. 5
YAAAD-39263

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