Bindungswirkung eines Kindergeld-Aufhebungsbescheides
Leitsatz
Die Bestandskraft eines nicht angefochtenen Bescheids, durch den die Gewährung von Kindergeld abgelehnt oder auf 0 ? festgesetzt oder durch den eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird, erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe. Allerdings ist es der Familienkasse unbenommen, in einem Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid eine hiervon abweichende zeitliche Regelung zu treffen. Wird eine Kindergeldfestsetzung ab dem 1. Januar eines vorangegangenen Jahres unter Hinweis auf § 70 Abs. 4 EStG mit der Begründung aufgehoben, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes in diesem Jahr die maßgebliche Jahresgrenze überschritten haben, gilt die Aufhebung jedenfalls dann nur für dieses Jahr, wenn für die Zeit danach keine Änderungsvorschrift angegeben wird. Das gilt auch, wenn § 70 Abs. 4 EStG nicht einschlägig ist, weil bereits bei der Prognose für dieses Jahr von einer Überschreitung des Grenzbetrags ausgegangen wurde. Ein Bescheid, durch den eine Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG aufgehoben wird, betrifft einen Prognosezeitraum und nicht darüber hinaus den Zeitraum bis zum Monat der Bekanntgabe.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 856 Nr. 5 IAAAD-39264