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BFH Urteil v. - IV R 49/07

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1, FördG § 4, FGO § 40 Abs. 2, HGB § 247 Abs. 2, FGO § 67

Übergang der Klagebefugnis einer Personengesellschaft auf verbleibenden Gesellschafter; Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlagevermögen und Umlaufvermögen; Finanzierungskosten für Umlaufvermögen keine Dauerschuldentgelte

Leitsatz

1. Ein Gegenstand, der zum Verkauf bestimmt ist, gehört auch dann zum Umlaufvermögen, wenn er bei fehlender Verkaufsmöglichkeit übergangsweise vermietet oder in anderer Weise für den Betrieb genutzt wird. Demgegenüber gehört ein Gegenstand, der zur Vermietung bestimmt ist, zum Anlagevermögen, es sei denn, die Vermietung dient nur dem Zweck, den Gegenstand anschließend dem Mieter zu verkaufen.
2. Zinsen für Kredite, die ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und die aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen sind, sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn nicht nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen, da solche Kredite nur der vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen.
3. Auf Herstellungskosten, die für nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden im Fördergebiet aufgewendet werden, können Sonderabschreibungen nach § 4 FördG vorgenommen werden, auch wenn das betreffende Gebäude zum Umlaufvermögen gehört.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 945 Nr. 5
CAAAD-39266

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