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BFH Beschluss v. - IX B 110/09

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

Kein privates Veräußerungsgeschäft, wenn ein Terminkontrakt durch die bloße Überschreitung der sog. "Knock-out-Schwelle" wertlos wird

Leitsatz

Wird ein Knock-out-Terminkontrakt vorzeitig fällig, weil der Kurs des Basiswertes die jeweilige Knock-out-Schwelle berührt oder unter- bzw. überschreitet, verfällt das Wertpapier als wertlos. Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ist dann nicht erfüllt. Ob der Wertverfall des Wertpapiers auf ein bewusstes "Auslaufen-lassen" der Laufzeit oder das Über- bzw. Unterschreiten der Knock-out-Schwelle beruht, ist insoweit ohne Bedeutung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 869 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 13/2010 S. 955
XAAAD-39272

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