Kein privates Veräußerungsgeschäft, wenn ein
Terminkontrakt durch die bloße Überschreitung der sog.
"Knock-out-Schwelle" wertlos wird
Leitsatz
Wird ein Knock-out-Terminkontrakt vorzeitig fällig, weil der Kurs des Basiswertes die jeweilige Knock-out-Schwelle berührt oder unter- bzw. überschreitet, verfällt das Wertpapier als wertlos. Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG ist dann nicht erfüllt. Ob der Wertverfall des Wertpapiers auf ein bewusstes "Auslaufen-lassen" der Laufzeit oder das Über- bzw. Unterschreiten der Knock-out-Schwelle beruht, ist insoweit ohne Bedeutung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2010 S. 869 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 13/2010 S. 955 XAAAD-39272