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BFH Urteil v. - III R 50/07 BStBl 2011 II S. 38

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3

Anspruch auf Kindergeld für ein arbeitsloses, behindertes Kind nur, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich für die Arbeitslosigkeit ist oder wenn die von ihm erzielbaren Einkünfte nicht den gesamten Lebensbedarf decken könnten

Leitsatz

1. Für ein arbeitsloses, behindertes Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich dafür ist, dass es keine Arbeit findet und deshalb außerstande ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Entscheidung, ob eine erhebliche Mitursächlichkeit gegeben ist, hat das FG unter Würdigung der Umstände des einzelnen Falles zu treffen (Bestätigung des Senatsurteils vom III R 105/07, BFHE 223, 365, BFH/NV 2009, 638).

2. Ist keine erhebliche Mitursächlichkeit anzunehmen, besteht ein Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn die Einkünfte, die das Kind aus einer —trotz der Behinderung möglichen— Erwerbstätigkeit erzielen könnte, nicht ausreichen würden, seinen gesamten Lebensbedarf (existenziellen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf) zu decken.

Fundstelle(n):
BStBl 2011 II Seite 38
BFH/NV 2010 S. 716 Nr. 4
BFH/PR 2010 S. 168 Nr. 5
BStBl II 2011 S. 38 Nr. 1
DB 2010 S. 656 Nr. 12
DStR-Aktuell 2010 S. 7 Nr. 10
DStRE 2010 S. 401 Nr. 7
EStB 2010 S. 134 Nr. 4
GStB 2010 S. 14 Nr. 4
KÖSDI 2010 S. 16914 Nr. 4
NJW 2010 S. 2304 Nr. 31
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2010 S. 803
StB 2010 S. 139 Nr. 5
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2010 S. 400
MAAAD-39280

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