Anspruch auf Kindergeld für ein arbeitsloses, behindertes
Kind nur, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich
für die Arbeitslosigkeit ist oder wenn die von ihm erzielbaren
Einkünfte nicht den gesamten Lebensbedarf decken könnten
Leitsatz
1. Für ein arbeitsloses,
behindertes Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld nach
§ 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 EStG, wenn die Behinderung in erheblichem
Umfang mitursächlich dafür ist, dass es keine Arbeit findet und
deshalb außerstande ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die
Entscheidung, ob eine erhebliche Mitursächlichkeit gegeben ist, hat das FG
unter Würdigung der Umstände des einzelnen Falles zu treffen
(Bestätigung des Senatsurteils vom
III R 105/07,
BFHE 223, 365,
BFH/NV 2009,
638).
2. Ist keine erhebliche
Mitursächlichkeit anzunehmen, besteht ein Anspruch auf Kindergeld auch
dann, wenn die Einkünfte, die das Kind aus einer —trotz der
Behinderung möglichen— Erwerbstätigkeit erzielen könnte,
nicht ausreichen würden, seinen gesamten Lebensbedarf (existenziellen
Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf) zu
decken.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2011 II Seite 38 BFH/NV 2010 S. 716 Nr. 4 BFH/PR 2010 S. 168 Nr. 5 BStBl II 2011 S. 38 Nr. 1 DB 2010 S. 656 Nr. 12 DStR-Aktuell 2010 S. 7 Nr. 10 DStRE 2010 S. 401 Nr. 7 EStB 2010 S. 134 Nr. 4 GStB 2010 S. 14 Nr. 4 KÖSDI 2010 S. 16914 Nr. 4 NJW 2010 S. 2304 Nr. 31 NWB-Eilnachricht Nr. 11/2010 S. 803 StB 2010 S. 139 Nr. 5 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2010 S. 400 MAAAD-39280