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Steuerpflichtiger Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bei Zahlung der Versicherungsprämien durch den Bezugsberechtigten (R 10 Abs. 2 ErbStR)
Leistungen aus einer Lebensversicherung unterliegen beim Erwerb durch einen Bezugsberechtigten der Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wenn im Valutaverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger, das ist der Versicherungsnehmer und Erblasser, und dem begünstigten Bezugsberechtigten eine freigebige Zuwendung vorliegt. Nach R 10 Abs. 2 Satz 2 ErbStR soll die Steuerpflicht grundsätzlich nicht dadurch entfallen, dass der Bezugsberechtigte die Prämien anstelle des Versicherungsnehmers ganz oder teilweise gezahlt hat.
Der – (BStBl 2008 II S. 876) Rechtsgrundsätze zur Anwendung des Bereicherungsprinzips für den Fall entwickelt, dass ein Erbe in Erwartung des späteren Erbanfalls selbst durch Baumaßnahmen einen Wertzuwachs bei einem nachlasszugehörigen Grundstück bewirkt hat. Danach schließt § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG die Erfassung des entsprechenden Wertzuwachses aus.
Diese Rechtsgrundsätze sind – abweichend von R 10 Abs. 2 Satz 2 ff. ErbStR – auch anzuwenden, wenn der Bezugsberechtigte eines Lebensversicherungsvertrags die Prämien ganz oder teilweise gezahlt hat. Die Versicherungsleistung ist nach dem Verhältnis der vom Versicherungsnehmer/Erblasser gezahlten Versicherungsbeiträge zu den insgesamt gezahlten Ve...