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BAG Urteil v. - 9 AZR 769/08

Gesetze: ASiG § 5 Abs. 1; ASiG § 8 Abs. 2; ASiG § 16; GG Art. 28 Abs. 2; GO für das Land Brandenburg § 61; GO für das Land Brandenburg § 67 Abs. 1; GO für das Land Brandenburg § 72 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Arbeitgeber ist gem. § 8 Abs. 2 ASiG verpflichtet, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigte (leitende) Fachkräfte für Arbeitssicherheit (mindestens) unmittelbar dem Leiter des Betriebs im Rahmen einer Stabsstelle fachlich und disziplinarisch zu unterstellen. Diese herausgehobene Einordnung in der betrieblichen Hierarchie gehört zu den strukturprägenden Grundsätzen des ASiG.

2. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung ist gem. § 16 ASiG ein den Grundsätzen des ASiG gleichwertiger Arbeitsschutz zu gewährleisten. Dies beinhaltet auch das unmittelbare fachliche und disziplinarische Unterstellungsverhältnis der (leitenden) Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend § 8 Abs. 2 ASiG unter den Leiter der Dienststelle oder Behörde, für die sie bestellt ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 888 Nr. 15
DB 2010 S. 791 Nr. 14
DB 2010 S. 9 Nr. 11
HAAAD-39393

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