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BGH Urteil v. - I ZR 150/07

Gesetze: UWG §§ 3, 4 Nr. 10

Leitsatz

Leitsatz:

Bietet die Deutsche Telekom ihren Festnetzkunden eine Rufumleitung an, durch die Anrufe aus dem Festnetz nicht zu der gewählten Mobilfunknummer des Kunden, sondern unmittelbar zu seinem Festnetzanschluss geschaltet werden, liegt eine gezielte Behinderung des Mobilfunkunternehmens i.S. von § 4 Nr. 10 UWG vor, wenn dem Anrufer das erhöhte Verbindungsentgelt für den - tatsächlich nicht getätigten - Anruf in das Mobilfunknetz in Rechnung gestellt wird und das Mobilfunkunternehmen kein Entgelt für die Bereithaltung des Mobilfunknetzes erhält.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 645 Nr. 10
DB 2010 S. 8 Nr. 11
LAAAD-39412

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